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| Verbesserungen im Vereinsrecht: Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich taetigen Vereinsvorstaenden Thomas Rachel - Parlamentarischer Staatssekretaer im Bundesministerium fuer Bildung u. Forschung - Bundestagsabgeordneter des Kreises Dueren |
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| Sehr geehrte Damen und Herren, Sie alle kennen es: Die Taetigkeit als Vorstandsmitglied eines Vereins ist in der Regel mit einem ganz erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Obwohl diese Taetigkeit meistens ohne Verguetung ausgeuebt wird, entstehen dabei Haftungsrisiken. Wie diese genau aussehen, ist vielfach ungewiss. Ein neues Gesetz schafft Klarheit: Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu koennen, dass Bundestag und Bundesrat eine Haftungsbegrenzung fuer ehrenamtlich tartige Vereins- und Stiftungsvorstaende und fuer diejenigen, die ein geringfuegiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten, beschlossen haben. Kuenftig muessen die Vereinsvorstaende nur noch bei Vorsatz und grob fahrlaessigem Handeln haften. Der Bundesfinanzhof hatte 1998 in einem Urteil entschieden, dass ein ehrenamtlich und unentgeltlich taetiger Vorsitzender eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich betaetigt und zur Erfuellung seiner Zwecke Arbeitnehmer beschaeftigt, fuer die Erfuellung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins nach denselben Grundsaetzen wie ein Geschaeftsfuehrer einer GmbH haftet. Dies hatte zur Folge, dass der Vereinsvorstand unabhaengig von der Ehrenamtlichkeit seiner Taetigkeit der Gefahr ausgesetzt gewesen ist, unter bestimmten Umstaenden mit seinem Privatvermoegen zur Haftung herangezogen zu werden. Hier haben wir dringenden Handlungsbedarf gesehen. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich taetigen Vereinsvorstaenden angenommen. Am 18. September hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Momentan liegt das Gesetz dem Bundespraesidenten zur Unterzeichnung vor. Am Tag nach der Verkuendigung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz in Kraft Ihr Thomas Rachel |
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| Uebersicht zum Thema "Gemeinnuetzige Vereine und Steuern." > |