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SPORTVEREINE ERTEILEN ZUWENDUNGSBESTAETIGUNGEN
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Neuregelung des Spendenrechts
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| Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die gesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Aenderung der Einkommenssteuer Durchfuehrungsverordnung (EStDV) neu gefasst. Die Regelung trat zum 01.01.2000 in Kraft. Alle gemeinnuetzigen Einrichtungen, die nach dem bisherigen Recht auf das sogenannte Durchlaufspendenverfahren angewiesen waren, sind nunmehr berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestaetigungen auszustellen. Dies gilt auch für gemeinnuetzige Sportvereine. |
| Das Bundesfinanzministerium hat amtlich vorgeschriebene Vordrucke fuer Zuwendungsbestaetigungen veroeffentlicht. Bis zu einer Geldzuwendung in Hoehe von 50 Euro ist es zwar den Vereinen nicht vorgeschrieben, diese Muster zu verwenden; der LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. empfiehlt aber auch fuer Spenden bis 50 Euro die amtlichen Vordrucke zu verwenden, da sie alle fuer eine Anerkennung als Spende erforderlichen Angaben enthalten. Der Verein muss in jedem Fall ein Doppel der Bestaetigung aufbewahren und die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemaess aufzeichnen. |
| Durch die neue Moeglichkeit, die Spenden direkt an den Zuwendungsempfaenger zu zahlen, will der Gesetzgeber das alte verwaltungsintensive Durchlaufspendenverfahren abschaffen sowie die Spendenbereitschaft der Buerger und die Spendenwerbung der gemeinnuetzigen Vereine foerdern. |
| Fuer die Vereine bringt die Vereinfachung des Spendenrechts jedoch auch mehr an Verantwortung und Gefahr mit sich. Denn die Vereine haften fuer die Richtigkeit der Zuwendungsbestaetigung gemaess § 10 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz. Die rechtlichen Konsequenzen sind auf den Mustern unter "Hinweis" abgedruckt. Auf Seiten der Vereine ist unbedingt darauf zu achten, dass die Voraussetzungen fuer die Erstellung der Spendenbescheinigungen vorliegen und die Spenden zweckgerichtet zu den angegebenen steuerbeguenstigten Zwecken verwendet werden. |
| Insbesondere bei Sachspenden ergibt sich die Problematik, den genauen Spendenbetrag anzugeben. Die Feststellung des korrekten Wertes ist deshalb wichtig, weil nach § 10 b Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz der Aussteller der Spendenbescheinigung, also der Sportverein, mit 40 % des zugewendeten Betrages haftet, wenn er vorsaetzlich oder grob fahrlaessig eine unrichtige Bestaetigung ausstellt. |
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Vordruck >
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