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SPORTVEREINE ERTEILEN ZUWENDUNGSBESTAETIGUNGEN
Neuregelung des Spendenrechts
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die gesetzlichen
Regelungen des Spendenrechts durch eine Aenderung der Einkommenssteuer
Durchfuehrungsverordnung (EStDV) neu gefasst. Die Regelung trat zum 01.01.2000 in
Kraft. Alle gemeinnuetzigen Einrichtungen, die nach dem bisherigen Recht auf das
sogenannte Durchlaufspendenverfahren angewiesen waren, sind nunmehr berechtigt,
unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestaetigungen
auszustellen. Dies gilt auch für gemeinnuetzige Sportvereine.
Das Bundesfinanzministerium hat amtlich vorgeschriebene Vordrucke fuer
Zuwendungsbestaetigungen veroeffentlicht. Bis zu einer Geldzuwendung in Hoehe von
50 Euro ist es zwar den Vereinen nicht vorgeschrieben, diese Muster zu verwenden;
der LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. empfiehlt aber auch fuer Spenden bis
50 Euro die amtlichen Vordrucke zu verwenden, da sie alle fuer eine Anerkennung als
Spende erforderlichen Angaben enthalten. Der Verein muss in jedem Fall ein Doppel
der Bestaetigung aufbewahren und die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre
zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemaess aufzeichnen.
Durch die neue Moeglichkeit, die Spenden direkt an den Zuwendungsempfaenger zu
zahlen, will der Gesetzgeber das alte verwaltungsintensive Durchlaufspendenverfahren
abschaffen sowie die Spendenbereitschaft der Buerger und die Spendenwerbung der
gemeinnuetzigen Vereine foerdern.
Fuer die Vereine bringt die Vereinfachung des Spendenrechts jedoch auch mehr an
Verantwortung und Gefahr mit sich. Denn die Vereine haften fuer die Richtigkeit der
Zuwendungsbestaetigung gemaess § 10 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz. Die
rechtlichen Konsequenzen sind auf den Mustern unter "Hinweis" abgedruckt. Auf
Seiten der Vereine ist unbedingt darauf zu achten, dass die Voraussetzungen fuer die
Erstellung der Spendenbescheinigungen vorliegen und die Spenden zweckgerichtet zu
den angegebenen steuerbeguenstigten Zwecken verwendet werden.
Insbesondere bei Sachspenden ergibt sich die Problematik, den genauen
Spendenbetrag anzugeben. Die Feststellung des korrekten Wertes ist deshalb wichtig,
weil nach § 10 b Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz der Aussteller der
Spendenbescheinigung, also der Sportverein, mit 40 % des zugewendeten Betrages
haftet, wenn er vorsaetzlich oder grob fahrlaessig eine unrichtige Bestaetigung
ausstellt.
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