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§ 1
Name u. Sitz
§ 10
Austritt, Ausschluss und Aufloesung
§ 19
Frauenausschuss
§ 2
Grundsaetze der Taetigkeit
§ 11
Rechte und Pflichten
§ 20
Zusaetzliche Ausschuesse
§ 3
Zweck
§ 12
Ehrenvorsitzende u. Ehrenmitglieder
§ 21
Kassenpruefung
§ 4
Kernthemen
§ 13
Organe
§ 22
Abstimmung und Wahlen
§ 5
Kernaufgaben
§ 14
Mitgliederversammlung
§23
Haftungsbeschraenkung fuer
das Ehrenamt
§ 6
Rechtsgrundlagen
§ 15
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
§ 24
Aufloesung
§ 7
Mitgliedschaft
§ 16
Beirat
§ 25
Gueltigkeit dieser Satzung; Schlussbestimmungen
§ 8
Stadt- u. Gemeindesportverbaend
e
§ 17
Vorstand
§ 9
Aufnahme
§ 18
Sportjugend

Satzung fuer den KreisSportBund Dueren e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein fuehrt den Namen KreisSportBund Dueren e.V. (KSB Dueren).
(2) Der KreisSportBund Dueren e.V. ist der Zusammenschluss der Sportvereine, der
Stadt- und Gemeindesportverbaende (SSV/GSV) und der Fachverbaende im Kreis
Dueren.
(3) Er hat seinen Sitz in Dueren und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Dueren unter der Nr. 820 eingetragen.

§ 2 Grundsaetze der Taetigkeit
(1) Der KreisSportBund Dueren e.V. verfolgt ausschliesslich und unmittelbar
gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO).
(2) Der KreisSportBund Dueren e.V. ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KreisSportBundes Dueren e.V. duerfen nur
fuer die satzungsgemaessen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des KreisSportBundes Dueren e.V. fremd sind, oder durch
unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden.
(3) Der KreisSportBund Dueren e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die
Grundsaetze religioeser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
(4) Er ist Mitglied im LandesSportBund NRW e.V. und kann Mitglied in anderen
Organisationen sein.
§ 3 Zweck
(1) Zweck des KreisSportBundes Düren e. V. ist es:
1.
dafuer einzutreten, dass allen Einwohnern im Kreis Dueren die Moeglichkeit
gegeben wird, unter zeitgemaessen Bedingungen Sport zu treiben,
2.
dafuer einzutreten, dass die ihm angeschlossenen Sportvereine ihren
Vereinsmitgliedern den gewuenschten Sport unter zeitgemaessen Bedingungen
anbieten koennen und die Individualmitglieder ihren Sport ausueben koennen,
3.
den Sport und die Kinder- und Jugendhilfe in jeder Beziehung zu foerdern und die
dafuer erforderlichen Massnahmen zu koordinieren,
4.
den Sport in ueberverbandlichen und ueberfachlichen Angelegenheiten - auch
gegenueber dem Kreis Dueren, den Gemeinden und der Oeffentlichkeit - zu
vertreten und die damit zusammenhaengenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln,
5.
die oeffentliche Gesundheitspflege und den Sport zu foerdern. Diese Zwecke
werden insbesondere durch den Betrieb eines oeffentlichen Schwimmbades, das
Vereinsschwimmen und die Durchfuehrung von sportlichen Veranstaltungen
verwirklicht.
(2) Vorstehende Ziele werden insbesondere erreicht durch Entwickeln und Umsetzen
von geeigneten sportlichen, bildenden und kulturellen Programmen, Massnahmen oder
Veranstaltungen in Erfuellung der unter § 4 aufgefuehrten Kernthemen sowie der
unter § 5 genannten Kernaufgaben.

§ 4 Kernthemen
Zur Erfuellung der Satzungszwecke bearbeitet der KreisSportBund Dueren e.V.
insbesondere folgende Kernthemen:
-
Politik
-
Sportentwicklung, Breiten- und Gesundheitssport ( incl. Behindertensport )
-
Bildung, Erziehung und Mitarbeiterentwicklung
-
Sportraeume/Umwelt

§ 5 Kernaufgaben
Die Bearbeitung der Kernthemen ist insbesondere durch folgende Kernaufgaben zu
erfuellen:
-
Sportpolitische Arbeit und Interessenvertretung
-
Dienstleistung für die Mitglieder
-
Mitarbeiterentwicklung und Foerderung des buergerschaftlichen Engagements /
Ehrenamtes
-
Beratung, Information, Kommunikation
-
Finanzwirtschaft
-
Netzwerkaufbau und –pflege, Kooperation
-
Koordinierung der Sportaufgaben im Kreis Dueren
-
Gender Mainstreaming (Geschlechtergerechtigkeit ) und Schaffung von
Chancengleichheit
-
Foerderung des Breiten- und Leistungssports
-
Umwelt und Umweltschutz
-
Foerderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichem im Sport
-
Sportstaettenbau und -vergabe
-
Integration und Voelkerverstaendigung
-
Fortschreibung des Paktes fuer den Sport
-
Ausbildung und Schulung von Mitarbeitern des Sports/Lizenzwesens des LSB NRW
-
Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen
-
Sportabzeichenfoerderung
§ 6 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des KreisSportBundes Dueren e.V. sind die Satzung und die
Ordnungen, die er zur Durchfuehrung seiner Aufgaben beschliesst. Die Ordnungen
duerfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Ordnungen sind nicht
Bestandteil der Satzung. Satzung und Ordnungen duerfen nicht im Widerspruch zur
Satzung des LandesSportBundes NRW e. V. stehen.
(2) Die Satzung sowie ihre Aenderungen werden von der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit, Ordnungen und ihre Aenderungen vom Vorstand mit einfacher
Mehrheit beschlossen.
(3) Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend des KreisSportBundes
Dueren e.V. beschlossen.
(4) Alle Ordnungen und ihre Aenderungen beduerfen der Bestaetigung durch die
Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist moeglich als:
-
Sportverein
-
Betriebssportverein
-
Stadt- oder Gemeindesportverband
-
Sportfachverband
(2) Voraussetzung fuer die Mitgliedschaft ist:
-
der Sitz des aufzunehmenden Vereins o. Verbandes muss im Kreis Dueren liegen
-
die Anerkennung der Gemeinnuetzigkeit wegen Foerderung des Sports im Sinne des Abschnitts "gemeinnuetzige Zwecke" der Abgabenordnung
-
Zugehoerigkeit zu einer Mitgliedsorganisation des LandesSportBundes NRW e.V.

§ 8 Stadt- und Gemeindesportverbaende (SSV/GSV)
(1) Die juristisch selbstaendigen Stadt- und Gemeindesportverbaende sind die
regionalen Gliederungen innerhalb des KreisSportBundes Dueren e.V. und in dieser
Funktion geborene Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung.
(2) Sie regeln ihre Taetigkeit jeweils in einer eigenen Satzung, die nicht im
Widerspruch zur Satzung des KreisSportBundes Dueren e.V. stehen darf.
(3) Sie unterstuetzen den KreisSportBund Dueren e.V. bei der Erfuellung seiner
Aufgaben und nehmen in ihrem Bereich die Interessen des KreisSportBundes Dueren
e.V. und seiner Mitgliedsvereine gegenueber ihren kommunalen Raeten und
Verwaltungen wahr.

§ 9 Aufnahme
(1) Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Beratung.
(2) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die naechste
Mitgliederversammlung.

§ 10 Austritt, Ausschluss und Aufloesung
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Aufloesung sowie durch
Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des LSB NRW e.V.
(2) Der Austritt kann durch Erklaerung bis zum 30.9. per eingeschriebenem Brief mit
Wirkung zum 31.12. des Jahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung moeglich.
Moegliche Ausschlussgruende sind:
-
Schwerwiegende Verstoesse gegen die Satzung u. Ordnungen d. KSB Dueren e.V.
-
Zahlungsrueckstaende von mehr als einem Jahr
-
Verstoesse gegen Beschluesse der Mitgliederversammlung
-
Grob vereinsschaedigendes Verhalten
§ 11 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im
Sinne der §§ 3 bis 5 der Satzung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitraege fristgemaess zu entrichten.
Soweit der LandesSportBund NRW e.V. vom KreisSportBund Dueren e.V. pauschale
Beitraege fuer jedes Mitglied eines angeschlossenen Vereins erhebt, sind die
Mitgliedsvereine verpflichtet, diese Betraege - sei es auch in pauschalierter Form -
dem KreisSportBund Dueren e.V. zu erstatten.

§ 12 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
(1) Persoenlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, koennen von
der Mitgliederversammlung gemaess den Bestimmungen der Ehrenordnung zum
Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenvorsitzende gehoeren dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(3 )Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort
beratende Stimme.

§ 13 Organe
Die Organe des KreisSportBundes Dueren e.V. sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der Beirat

§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KreisSportBundes Dueren.
Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die
Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des KreisSportBundes Dueren e.V.
uebertragen hat.
(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehoeren insbesondere:
a)
die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des KreisSportBundes Dueren e.V.
b)
die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenpruefer, der
Ausschuesse und gegebenenfalls besonderer Beauftragter,
c)
die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Beschlussfassung ueber den Jahresabschluss der abgelaufenen Geschaeftsjahre und den Haushaltsplan des laufenden Geschaeftsjahres,
e)
die Festlegung der Mitgliedsbeitraege,
f)
die Beschlussfassung ueber die Erhebung von Umlagen,
g)
die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 17 der Satzung und der Kassenpruefer,
h)
die Beschlussfassung ueber die Satzung und Ordnungen unter Einschluss eventueller Aenderungen,
i)
die Beschlussfassung ueber andere satzungsgemaeßsse Aufgaben und Antraege.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a)
den Vertretern der Mitgliedsvereine,
b)
den Beiratsmitgliedern,
c)
dem Vorstand,
d)
den Mitgliedern der Ausschuesse des KreisSportBundes Dueren e.V.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes zweite Jahr zusammen; in der Regel in den
ersten sechs Monaten des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche
Einladung der nach Nr.3 teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens vier
Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.
(5) Antraege zur Mitgliederversammlung muessen schriftlich mit Begruendung
spaetestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Der Vorsitzende laesst eine Zusammenstellung der Antraege spaetestens 10 Tage vor
der Tagung den Mitgliedern zugehen.
(6) Fuer die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der
Aufgabe zur Post massgebend.
(7) Antragsberechtigt sind:
a)
die Mitglieder,
b)
der Vorstand,
c)
die Mitglieder des Beirats,
d)
die Sportjugend,
e)
die Ausschuesse des KreisSportBundes Dueren e.V.
(8) Zu Wahlvorschlaegen sind alle Antragsberechtigten nach Nr. 7 berechtigt.
(9) Die Mitglieder des KreisSportBundes Dueren e.V. sowie die Mitglieder des
Vorstandes und der Ausschuesse haben je eine Stimme. Bisherige Mitglieder des
Vorstandes und der Ausschuesse behalten ihre Stimme bis zum Abschluss der
Mitgliederversammlung; neu gewaehlte Mitglieder des Vorstandes und der
Ausschuesse erhalten nach ihrer Wahl Stimmrecht. Die Mitglieder nehmen ihr
Stimmrecht durch Vertreter wahr.
(10) Jede ordnungsgemaess einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Ruecksicht
auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfaehig. Die
ordnungsgemaesse Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt
werden.
(11) Die Beschluesse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer
unterzeichnet.

§ 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
(3) Die Einberufung und Durchfuehrung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung
richtet sich nach § 14 mit folgender Abweichung:
a)
Die Frist fuer die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen
verkuerzt werden. In diesem Fall verkuerzt sich die Frist zur Stellung von
Antraegen nach Massgabe der schriftlichen Einladung bis zu einer Woche.
b)
Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung gefuehrt
hat. Weitere Tagesordnungspunkte beduerfen zu ihrer Behandlung der
Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der ausserordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 16 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
-
dem erweiterten Vorstand
-
je einem Vertreter der Stadt- und Gemeindesportverbaende im Kreis Dueren
-
je einem Vertreter der Sportfachverbaende im Kreis Dueren
(2) Der Beirat tritt einmal im Jahr - moeglichst im Herbst - zusammen.
(3) Der Beirat hat u. a. folgende Aufgaben:
-
der Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand des KreisSportBundes Dueren e. V.
den Stadt- und Gemeindesportverbaenden sowie den Fachverbaenden,
-
Beratung und Anregungen fuer zentrale Aufgaben von grundsaetzlicher
Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
-
Nachwahlen von Mitgliedern des Vorstandes und von Kassenpruefern mit eine Amtsdauer bis zur naechsten Mitgliederversammlung.
(4) Die Beiratssitzung ist mindestens vier Wochen vor Tagungstermin einzuberufen.
Die Tagesordnung soll den Teilnehmern des Beirats mindestens zwei Wochen vorher
zugehen.
(5) Auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels des Beirats ist eine weitere
Beiratssitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen

§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand erfuellt die Aufgaben des KreisSportBundes Dueren e.V. im Rahmen
und im Sinne der Satzung und der Beschluesse der Mitgliederversammlung. Er ist
beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand besteht aus
a)
dem geschaeftsfuehrenden Vorstand, bestehend aus
- dem Vorsitzenden,
- seinen bis zu drei Stellvertretern
- dem Geschaeftsfuehrer,
- dem Kassenwart.
b)
dem erweiterten Vorstand, bestehend aus
- dem 2. Geschaeftsfuehrer,
- dem Jugendwart,
- dem Pressewart,
- dem Medienbeauftragten
- dem Vertreter der Aussenstelle des Bildungswerks des LSB NRW e.V.,
- dem Sportwart,
- dem Sportabzeichenbeauftragten,
- der Frauenwartin,
- dem Vorsitzenden des Kreisausschusses fuer den Schulsport,
- dem sportaerztlichen Berater des KreisSportBundes Dueren e.V.
Ehrenvorsitzende gehoeren dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand ist
berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.
(3) Der Vorsitzende der Sportjugend und die Vorsitzende des Frauenausschusses
werden durch die zustaendigen Gremien gewaehlt und sind von der
Mitgliederversammlung zu bestaetigen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter,
der 1. Geschaeftsfuehrer und der Kassenwart (geschaeftsfuehrender Vorstand).
(5) Zur rechtsgeschaeftlichen Vertretung des KreisSportBundes Dueren e.V. genuegt
das Zusammenwirken des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung - die nicht
nachgewiesen zu werden braucht - eines stellvertretenden Vorsitzenden mit einem
weiteren Mitglied des geschaeftsfuehrenden Vorstands.
(6) Die Mitglieder des geschaeftsfuehrenden Vorstands haben Sitz und Stimme in
allen Ausschuessen.

§ 18 Sportjugend
(1) Die Sportjugend des KreisSportBundes Dueren e.V. fuehrt und verwaltet sich im
Rahmen der Satzung und der Ordnungen des KreisSportBundes Dueren e.V.
selbstaendig. Sie entscheidet ueber die Verwendung der ihr zufliessenden Mittel.
(2) Alles Naehere regelt die Jugendordnung.

§ 19 Frauenausschuss
(1) Der Frauenausschuss setzt sich zusammen aus:
-
der Frauenwartin
-
ihrer Stellvertreterin
-
3 bis 4 Beisitzern
(2) Der Frauenausschuss befasst sich mit allen gemeinsamen und grundsaetzlichen
Aufgaben im Frauensport, insbesondere mit der Gewinnung von Frauen zu sportlicher
Betaetigung und als Fuehrungskraefte.

§ 20 Zusaetzliche Ausschuesse
Der Vorstand kann fuer besondere Aufgaben zusaetzliche Ausschuesse einsetzen.

§ 21 Kassenpruefung
Die Mitgliederversammlung waehlt zur Kassenpruefung drei Kassenpruefer und drei
Stellvertreter. Wiederwahl ist zulaessig, jedoch mit der Massgabe, dass bei jeder Wahl
ein Kassenpruefer ausscheidet.

§ 22 Abstimmung und Wahlen
(1) Beschluesse werden mit Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen und ungueltige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden
nicht mitgezaehlt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten. Eine geheime Abstimmung ist
durchzufuehren, wenn es von den Stimmen eines oder mehrerer Mitglieder verlangt
wird.
(3) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufnahme neuer Mitglieder
sowie Entscheidungen gemaess § 10 Abs. 3 beduerfen einer Mehrheit von 2/3, der
Beschluss ueber die Aufloesung des KreisSportBundes Dueren e.V. einer Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen.
(4) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel, falls dies beantragt wird. Waehlbar ist
jedes volljaehrige Mitglied eines Vereins, der dem KreisSportBund Dueren e.V.
angehoert. Ein zur Wahl vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine
Bereitschaft zur Amtsuebernahme persoenlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der
Bereitschaftserklaerung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.
(5) Fuer die Wahl der geschaeftsfuehrenden Vorstandsmitglieder ist die Mehrheit der
abgegebenen gueltigen Stimmen nach Abs. 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang
diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative
Mehrheit.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewaehlt.
(7) Die Wahl der Kassenpruefer und der Stellvertreter erfolgt in einem gemeinsamen
Wahlgang. Gewaehlt sind die Bewerber mit den hoechsten Stimmenzahlen. Im
gemeinsamen Wahlgang ist die Reihenfolge der Hoechstzahlen entscheidend. Bei
Stimmengleichheit Entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern.

§23 Haftungsbeschraenkung fuer das Ehrenamt
Ehrenamtlich Taetige im KreisSportBund Dueren e.V. haften fuer Schaeden
gegenueber den Mitgliedern und gegenueber dem Verband, die sie in Erfuellung ihrer
ehrenamtlichen Taetigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit.

§ 24 Aufloesung
(1) Die Aufloesung des KreisSportBundes Dueren e.V. kann nur durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung erfolgen, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Der
Antrag auf Aufloesung ist zu begruenden.
(2) Zur Beschlussfassung ist die Vertretung von mindestens 2/3 der Mitglieder
erforderlich. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfaehig sein, so ist eine
weitere ordnungsgemaess einberufene Mitgliederversammlung in jedem Falle
beschlussfaehig. Ein Antrag auf Aufloesung kann durch den Vorstand oder von einem
Drittel der Mitglieder gestellt werden.
(3) Im Falle der Aufloesung faellt das Vermoegen des KreisSportBundes Dueren e.V.
dem Kreis Dueren zu, der es fuer gemeinnuetzige Zwecke des Sports zu verwenden
hat. Im Falle der Aufloesung werden die Geschaefte des KreisSportBundes Dueren e.V.
durch Zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Liquidatoren abgewickelt.

§ 25 Gueltigkeit dieser Satzung; Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 24. Juni 2008 in Dueren beschlossen. Sie tritt am Tage der
Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung mit sofortiger Wirkung.