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Steuerrechtliche Regelungen zum Ehrenamtsfreibetrag
u. Satzungsaenderung


Sehr geehrte Vereinsvorsitzende,

hier ist ein neues Anwendungsschreiben des Bundesministeriums fuer Finanzen (BMF)
zu § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) vom 14.10.2009 veroeffentlicht.


Nochmals zur Erklaerung der von der Steuerbehoerde bemaengelten Bestimmungen in
den Vereinssatzungen:

Soweit eine Vereinssatzung bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder ihre Arbeit fuer
den Verein ehrenamtlich verrichten, ist dies mit der Zahlung im Rahmen des
Ehrenamtsfreibetrages nicht vereinbar und somit handelt es sich bei diesen Zahlungen
um steuerpflichtiges Einkommen. Hoechstwahrscheinlich sind danach auch
Sitzungsgelder, denen keine tatsaechlichen Ausgaben zu Grunde liegen, ebenfalls zu
versteuern. Unberuehrt von dieser Regelung in der Satzung bleibt der Ersatz
tatsaechlich entstandener Ausgaben, wie Bueromaterial, Fahrt- oder Telefonkosten,
Porto usw.
Die Zahlung von pauschalen Verguetungen fuer Arbeits- oder Zeitaufwand
(= Taetigkeitsverguetungen) an den "ehrenamtlich" taetigen Vorstand ist nur dann
zulaessig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzung ausdruecklich zugelassen ist.
Dieser Gegensatz zwischen Steuerrecht und Vereinssatzung war nach frueherer
Auffassung des BMF zu bis zum 31.12.2009.
Es war also erforderlich, eine Satzungsaenderung bis 31.12.2009 vorzunehmen, um
weiteren Ueberpruefungen der Finanzbehoerden fuer die Vergangenheit vorzubeugen.

Wie dem beigefuegten neuerlichen Anwendungsschreiben des BMF zu § 3 Nr. 26 a
EStG vom 14.10.2009 ausdruecklich zu entnehmen ist, ist diese Frist nunmehr um
ein Jahr verlaengert worden und laeuft damit erst am 31.12.2010 aus. Wie die
Satzungsaenderung, die Taetigkeitsverguetungen zulaesst, abzufassen ist, kann der
LSB-Mustersatzung fuer Mehrspartenvereine entnommen werden.

Weitere grundsaetzliche Informationen zum "Ehrenamtsfreibetrag" und die Broschuere
"Bezahlte Mitarbeit" finden sie unter


http://www.vibss.de/vibss/live//show.php3?id=42&action=gruppe2&param1=
Ehrenamtliche%20/%20freiwillige%20Mitarbeit&nodeid=42


Bei Fragen koennen Sie sich gerne an das VIBSS-ServiceCenter des LSB wenden
(Tel. 0180 5 / 73 81 00, 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz
oder vibss@lsb-nrw.de)

Aber auch der KreisSportBund Dueren kann helfen. Rufen Sie also einfach an oder
schicken ein Mail.

Anwendungsschreiben des Bundesministeriums fuer Finanzen (BMF) >