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Die Neuregelungen zum 1. April 2003

Mini- und Niedriglohn-Jobs im Sportverein

Am 1. April war es soweit: Grundlegende Aenderungen zu den Geringfuegigen Beschaeftigungen und die Bestimmungen ueber die neuen Niedriglohn-Jobs sind in
Kraft getreten. Auch die Sportvereine sind davon natuerlich betroffen, wenn sie
Beschaeftige haben, die fuer ihre Taetigkeit mehr als nur Aufwendungsersatz erhalten.
Fuer die entlohnte Mitarbeit im Sportverein wird vom LandesSportBund empfohlen,
sich fuer eine von drei Mitarbeitsformen, naemlich

-
--abhaengig Beschaeftigter,
-
--Uebunsgsleiter oder
-
--Selbstaendiger

mit allen Konsequenzen zu entscheiden und keine Mischformen zu waehlen.

Die ab 1. April 2003 geltenden wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen sind bei den
abhaengig Beschaeftigen eingetreten. Deshalb geben wir hierzu einige grundsaetzliche
Erlaeuterungen:

Bei der abhaengigen Beschaeftigung im Sportverein sind drei Sonderformen zu
unterscheiden:

1. Geringfuegig entlohnte Beschaeftigungen
2. Kurzfristige Beschaeftigungen
3. Niedriglohn-Beschaeftigungen

Geringfuegig entlohnte Beschaeftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmaeßig
400 Euro monatlich nicht uebersteigt. Bisher lag die Entgeltobergrenze bei 325 Euro.
Der Verein zahlt hierfuer Sozialversicherungsbeitraege und Steuern.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen keine Abgaben.
Kurzfristige Beschaeftigung liegt vor, wenn diese innerhalb eines Kalenderjahres auf
laengsten 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Der Verein zahlt hierfuer keine
Sozialabgaben aber Steuern, die unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal
abgefuehrt werden koennen.

Niedriglohn-Beschaeftigung ist neu eingefuehrt worden. Sie besteht, wenn das
Arbeitsentgelt regelmaeßig innerhalb der sogenannten Gleitzone von 400,01 Euro bis
800,00 Euro im Monat liegt.
Diese Beschaeftigung ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer koennen einen niedrigeren
Sozialversicherungsbeitrag zahlen, der sich an dem tatsaechlichen Monatsverdienst
ausrichtet und zur Zeit zwischen 4 und 21 % betraegt. Diese Gleitzone wurde
eingefuehrt, um einen sprunghaften Anstieg der Sozialversicherungsbetraege bei
Ueberschreiten der Geringfuegigkeitsgrenze zu vermeiden.

Grundsaetzlich fuer alle drei Beschaeftigungsarten gilt:

-
--Steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschaedigungen oder
---Einnahmen gehoeren nicht zum Arbeitsentgelt.
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--Der Uebungsleiterfreibetrag von 1.848 Euro jaehrlich zaehlt nicht zum Einkommen.
-
--Mehrere Beschaeftigungen werden grundsaetzlich zusammengerechnet,
---wobei ein Minijob neben dem Hauptjob unberuecksichtigt bleibt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des LandesSportBundes.