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| Die Neuregelungen zum 1. April 2003 Mini- und Niedriglohn-Jobs im Sportverein Am 1. April war es soweit: Grundlegende Aenderungen zu den Geringfuegigen Beschaeftigungen und die Bestimmungen ueber die neuen Niedriglohn-Jobs sind in Kraft getreten. Auch die Sportvereine sind davon natuerlich betroffen, wenn sie Beschaeftige haben, die fuer ihre Taetigkeit mehr als nur Aufwendungsersatz erhalten. Fuer die entlohnte Mitarbeit im Sportverein wird vom LandesSportBund empfohlen, sich fuer eine von drei Mitarbeitsformen, naemlich ---abhaengig Beschaeftigter, ---Uebunsgsleiter oder ---Selbstaendiger mit allen Konsequenzen zu entscheiden und keine Mischformen zu waehlen. Die ab 1. April 2003 geltenden wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen sind bei den abhaengig Beschaeftigen eingetreten. Deshalb geben wir hierzu einige grundsaetzliche Erlaeuterungen: Bei der abhaengigen Beschaeftigung im Sportverein sind drei Sonderformen zu unterscheiden: 1. Geringfuegig entlohnte Beschaeftigungen 2. Kurzfristige Beschaeftigungen 3. Niedriglohn-Beschaeftigungen Geringfuegig entlohnte Beschaeftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmaeßig 400 Euro monatlich nicht uebersteigt. Bisher lag die Entgeltobergrenze bei 325 Euro. Der Verein zahlt hierfuer Sozialversicherungsbeitraege und Steuern. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen keine Abgaben. Kurzfristige Beschaeftigung liegt vor, wenn diese innerhalb eines Kalenderjahres auf laengsten 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Der Verein zahlt hierfuer keine Sozialabgaben aber Steuern, die unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal abgefuehrt werden koennen. Niedriglohn-Beschaeftigung ist neu eingefuehrt worden. Sie besteht, wenn das Arbeitsentgelt regelmaeßig innerhalb der sogenannten Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro im Monat liegt. Diese Beschaeftigung ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer koennen einen niedrigeren Sozialversicherungsbeitrag zahlen, der sich an dem tatsaechlichen Monatsverdienst ausrichtet und zur Zeit zwischen 4 und 21 % betraegt. Diese Gleitzone wurde eingefuehrt, um einen sprunghaften Anstieg der Sozialversicherungsbetraege bei Ueberschreiten der Geringfuegigkeitsgrenze zu vermeiden. Grundsaetzlich fuer alle drei Beschaeftigungsarten gilt: ---Steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschaedigungen oder ---Einnahmen gehoeren nicht zum Arbeitsentgelt. ---Der Uebungsleiterfreibetrag von 1.848 Euro jaehrlich zaehlt nicht zum Einkommen. ---Mehrere Beschaeftigungen werden grundsaetzlich zusammengerechnet, ---wobei ein Minijob neben dem Hauptjob unberuecksichtigt bleibt. |
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