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| Haftung von ehrenamtlich taetigen Vereinsvorstaenden Durch die am 28.09.2009 in Kraft getretene Aenderung und Ergaenzung des Buergerlichen Gesetzbuches " BGB " ist die Haftung ehrenamtlich taetiger Vereins- vorstaende durch die Einfuegung des § 31a "Haftung von Vorstandsmitgliedern" konkretisiert worden. Es ist folgender Text eingefügt worden: |
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"§ 31a
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich taetig ist oder fuer seine Taetigkeit eine Verguetung erhaelt, die 500 Euro jaehrlich nicht uebersteigt, haftet dem Verein fuer einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit. Satz 1 gilt auch fuer die Haftung gegenueber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens ver- pflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsaetzlich oder grob fahr- laessig verursacht wurde." |
| Darueber hinaus ist noch geregelt: der § 31a BGB ist zu der Aufzaehlung der Vorschriften hinzugeschrieben worden, die nach § 40 BGB durch Vereinssatzung geaendert werden koennen. Es sind sowohl schaerfere als auch mindere Regelungen denkbar. Eine weitere Aenderung, die sich auf das Stiftungsrecht bezieht, ist fuer das Vereinsrecht ohne Bedeutung. |