Haetten Sie`s gewusst? ..... Die Haftung eines Vereins.
Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand
haftet - muss er es ueberhaupt? Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt,
dass ein "e.V." ausschliesslich mit seinem Vereinsvermoegen haftet, was hiesse,
dass sich der Vorstand "zuruecklehnen" kann, da ihm ja nichts passiert. Oder
dass Vorstaende in beaengstigender Weise ihre Geschaefte fuehren und sich zum
Teil bewusst ueber bestehende Spielregeln und Rahmenbedingungen hinwegsetzen.
Immer wieder ist dabei zu hoeren, dass man ja "nur ehrenamtlich taetig sei" und dass
ein anderer "den Job" uebernehmen koenne, wenn einem das eine oder andere nicht
passe. Eine solche Einstellung ist nicht nur kurzsichtig, sie birgt auch erhebliche
persoenliche Risiken. Da der Verein eine juristische Person ist, unterliegt er ebenfalls
der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und §§ 823 BGB.
§§ 31
"Der Verein ist fuer den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmaessig berufener Vertreter
durch eine in Ausfuehrung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum
Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufuegt ".
§§ 823
"Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig das Leben, den Koerper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz d. daraus entstandenen Schadens verpflichtet".
Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, fuer alle Schaeden,
die Dritten zugefuegt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als Koerperschaft,
auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. In
der Regel tritt das ein, wenn der Verein aus eigenen Mitteln einer Zahlungsver-
pflichtung nicht mehr nachkommen kann oder dem Verein durch d. Vorstand Schaden
zugefuegt wurde. Somit gibt es zwei Formen der Haftung;
die Haftung nach innen - gegenueber dem Verein
und die Haftung nach aussen - gegenueber Dritten.
Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung zum Organ des Vereins und
anderseits kommt ein Vertrag zwischen Verein und Vorstand zustande, naemlich, dass
der Vorstand sich verpflichtet, die Geschaefte des Vereins zu fuehren. Fuehrt der
Vorstand seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein dadurch ein Schaden,
haftet der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter Vertragsverletzung. Schuldhaft
heisst vorsaetzlich oder fahrlaessig. Wobei man Vorsatz eigentlich ausklammern sollte,
da das schon sehr dicht am strafrechtlichen Bereich sein kann. Die haeufigsten
Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorstaenden sind daher fahrlaessig, wenn
z.B. schlichtweg etwas vergessen oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschaetzt
wurde. Pflichtverletzungen des Vorstandes gegenüber dem Verein koennen zum
Beispiel darin bestehen, dass Antraege fuer oeffentliche Zuschuesse nicht rechtzeitig
gestellt werden und dadurch Zuschuesse verloren gehen, die Einladungsfrist fuer
Mitgliederversammlungen nicht gewahrt wird und dadurch zusaetzliche Kosten fuer die
Einberufung und Durchfuehrung einer erneuten Versammlung entstehen oder die
Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.
In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in Ausuebung seiner Vorstands-
taetigkeit aussen stehende Dritte schuldhaft schaedigt, der Verein den Schaden
ersetzen muss und beim Vorstand Regress nimmt. Dies trifft insbesondere bei den so
genannten Verkehrssicherungspflichten zu, durch deren Missachtung durchaus
Koerperverletzungen entstehen koennen. Es ist eine allgemeine Rechtspflicht, im
Verkehr Ruecksicht auf die Gefaehrdung anderer zu nehmen. Jeder, der Gefahren-
quellen schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu
treffen. Unterhaelt der Verein z.B. ein Gebaeude, ob als Eigentuemer oder Paechter,
ist er fuer die Verkehrssicherungspflicht auf den Gehwegen rund um das Gebaeude
verantwortlich (Raeum- u. Streupflicht).
Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel gesamtschuldnerisch, da grundsaetzlich
alle Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten haben. Werden einem Vorstandsmitglied
besondere Aufgaben uebertragen, werden die anderen Vorstandsmitglieder dadurch
nicht entlastet. Sie muessen vielmehr das betreffende Vorstandsmitglied zumindest
regelmaessig kontrollieren und sich vergewissern, dass es die ihm uebertragenen
Aufgaben ordnungsgemaess wahrnimmt.
Fehlt einem Vorstandsmitglied die erforderliche Sachkenntnis, ist das kein Ent-schuldigungsgrund. In diesem Fall muss es sich externen Rat einholen od. von seinem Amt zuruecktreten.
Aus dem §§ 42 BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes:
"Der Vorstand hat im Falle der Ueberschuldung die Eroeffnung des Insolvenz-
verfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die
Stellung eines Antrags verzoegert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Ver-
schulden zur Last faellt, den Glaeubigern fuer den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner".
Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins regelmaessig kontrollieren.
Besonders bei Mehrspartenvereinen mit selbstaendiger Kassenfuehrung der
Abteilungen, muss er staendig den Ueberblick behalten. Sollte z.B. eine Abteilung ungerechtfertigter weise im Aussenverhaeltnis aktiv werden (Vertragsabschluss)
haftet dennoch der Gesamtverein mit seinem Vermoegen.
Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ist der Vorstand als gesetzlicher
Vertreter des Vereins ebenfalls verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu
erfuellen. Das gilt im besonderen Masse fuer die Lohn- und die Umsatzsteuer. Kommt
er dem vorsaetzlich oder grob fahrlaessig nicht nach, haftet er auch unmittelbar
selbst den Steuerbehoerden gegenueber, wobei die Haftung auch moegliche zu
zahlende Saeumniszuschlaege umfasst. Gleichartiges gilt fuer die Abfuehrung von
Sozialabgaben, wenn der Verein Arbeitnehmer beschaeftigt. Die Nichtabfuehrung ist
eine strafbare Handlung.
Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht, wonach die Vereine selbstaendig
Zuwendungsbestaetigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen koennen. Bei
unrichtig bestaetigten Spenden haftet der Verein dem Fiskus gegenueber mit 30% der
Spendenhoehe zuzueglich Gewerbesteuer.
Mit Bussgeldern koennen Vorstandsmitglieder persoenlich belegt werden, wenn ihnen
Ordnungswidrigkeiten zu Last gelegt werden koennen. Das ist zum Beispiel moeglich,
wenn Veranstaltungen des Vereins mit ueberlauter Musik gegen die Vorschriften des
Landesimmissionsschutzgesetzes verstossen oder fuer bestimmte Veranstaltungen
notwendige Genehmigungen nicht eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet
werden.
In allen Faellen, in denen der Verein fuer Schaeden, die der Vorstand verursacht,
haftet, haftet auch der Vorstand unmittelbar selbst gegenüber den aussen stehenden
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