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| Zahlung von Verguetungen an Vereinsvorstaende kann Gemeinnuetzigkeit gefaehrden Das DEUTSCHE EHRENAMT e.V. informiert. Gemeinnuetzige Vereine in der Pflicht. Sehr geehrte Damen und Herren, fuer Deutschlands gemeinnuetzige Vereine wird es Ende des Jahres ernst. Denn dann laeuft fuer sie die Frist des Bundesfinanzministeriums zur Aenderung der Vereinssatzung hinsichtlich der Zulassung von Taetigkeitsverguetungen fuer den Vorstand ab. Davon betroffen sind gemeinnuetzige Vereine, die Taetigkeitsverguetungen an ihre Vorstaende bezahlen, ohne dass dies in der Satzung erlaubt ist. Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V., der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnuetzigen Organisationen spezialisiert ist, weist erneut auf die Bedeutung dieser Satzungsaenderung hin, die bei Nichtbeachtung zum Verlust der Gemeinnuetzigkeit fuehren kann. Vereine, die an ihren Vorstand Taetigkeitsverguetungen - das sind alle Zahlungen einschliesslich der Ehrenamtspauschale - bezahlen (der Ersatz konkreter Aufwendungen ist auch ohne Satzungsregelung zulaessig), sollten beachten, dass laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2009 folgendes gilt: Die Zahlung von Verguetungen fuer Arbeits- oder Zeitaufwand (Taetigkeitsverguetungen) an den Vorstand ist nur dann zulaessig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdruecklich zugelassen ist. Allerdings sind daraus nur unter den folgenden Voraussetzungen keine fuer die Gemeinnuetzigkeit des Vereins schaedlichen Folgerungen zu ziehen: 1. Die Zahlungen duerfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Absatz 1 2. Die Mitgliederversammlung beschliesst bis zum 31. Dezember 2010 eine |
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