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| Steuerliche Rahmenbedingungen fuer das Ehrenamt. |
| Wer kennt es nicht, das Bild von der Galerie in den fast leeren Saal mit den halbrund angeordneten Tisch- und Stuhlreihen, der Deutsche Bundestag tagt. Am 6. Juli 2007 war es wieder einmal soweit, dass ein Gesetz verabschiedungsreif war. Und diesmal war es fuer viele Buergerinnen und Buerger eine Besserstellung gegenueber den bisherigen Regeln. Die Bedingungen fuer den engagierten Einsatz der Buergerschaft wurden steuerlich wesentlich beguenstigt. |
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Was ist geschehen? Am 6. Juli 2007 hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur weiteren Staerkung des buergerlichen Engagements" verabschiedet. Damit werden Gemeinnuetzigkeit und Spendenrecht neu aufbereitet und modernisiert. Die steuerlichen Rahmenbedingungen fuer das Ehrenamt und die Taetigkeit in Vereinen wurden neu geordnet und gleichzeitig entbuerokratisiert und vereinfacht. Welche wichtigen Aenderungen enthaelt nun das Gesetz zur weiteren Staerkung des buergerschaftlichen Engagements? Mit diesem Gesetz, welches rueckwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist, werden die Rahmenbedingungen fuer buergerschaftliches Engagement durch eine Reihe steuerlicher Massnahmen erheblich verbessert Das Gesetz enthaelt zwei Regelungsbereiche, naemlich die Neuregelungen fuer - alle gemeinnuetzigen Bereiche und - die Stiftungen. Fuer uns interessant sind naturgemaess die Neuregelungen fuer alle gemeinnuetzigen Bereiche. Auf diese wollen wir im Folgenden naeher eingehen und die Neuerungen im einzelnen beleuchten: Wirtschaftliche Betaetigung Bei wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieben wird die so genannte Geringfuegigkeits- grenze bei den Einnahmen von derzeit 30.678 € auf 35.00 € erhoeht. Bis zu diesem Betrag unterliegen Einnahmen aus wirtschaftlichen Betaetigungen (z.B. Vereinsgaststaette, Sommerfest, Werbung) kuenftig nicht mehr der Koerperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Ebenfalls auf 35.000 € angehoben wird die Zweckbetriebsgrenze fuer sportliche Veranstaltungen. Damit wird den steigenden Finanzstroemen in den Vereinen Rechnung getragen und fuer manchen Kassierer wieder eine etwas gelassenere Betrachtungsweise einer drohenden Steuererklaerung eintreten. Vereinheitlichung von Spenden- und Gemeinnuetzigkeitsrecht Die bisher ueber mehrere Gesetze und Verordnungen verteilten Besteuerungsregeln werden durch das neue Gesetz in der Abgabenordnung zusammengefasst und gestrafft. Danach berechtigt kuenftig im Prinzip jeder gemeinnuetzige Zweck auch zum Spendenabzug. Das war bislang nicht der Fall. Durch die Neuregelung wird generell niemand der bisherigen Beguenstigten schlechter gestellt. Weiterhin wurden einzelne Zwecke neu in den Gemeinnuetzigkeitskatalog aufgenommen. Insbesondere zu nennen ist die Foerderung buergerschaftlichen Engagements. Neu aufgenommen in die Spendenabzugsberechtigung wurde z.B. die Foerderung des demokratischen Staatswesens. Da in einem Katalog nicht immer alle Moeglichkeiten vollstaendig aufgezaehlt werden koennen, wird zusaetzlich zu der Zusammenstellung eine Auffangklausel geschaffen, nach der in jedem Bundesland eine zentrale Finanzbehoerde unter bestimmten Voraussetzungen weitere Zwecke fuer gemeinnuetzig oder spendenabzugsberechtigend erklaeren kann. Damit soll ermoeglicht werden, dass im Laufe der Zeit neu entstehende gemeinnuetzige Zwecke nicht erst eine Gesetzes- aenderung zur Inanspruchnahme steuerlicher Verguenstigungen benoetigen. Umfang des Spendenabzugs verbessert oder vereinheitlicht Der Spender kann kuenftig vom Gesamtbetrag der Einkuenfte Spenden bis zur Hoehe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkuenfte bei seiner Steuererklaerung als abzugfaehig ansetzen. Dies bedeutet eine erhebliche Steigerung. Bisher waren diese Prozentsaetze je nach Zweck unterschiedlich und betrugen - fuer kirchliche, religioese, besonders foerderungswuerdige gemeinnuetzige Zwecke - einschliesslich Sport 5 % und - fuer wissenschaftliche, mildtaetige und kulturelle Zwecke10 %. Damit wird der Spendenabzugsbetrag verdoppelt und bei den Spenden fuer den Sport sogar vervierfacht. Fuer Unternehmer gibt es weiterhin eine alternative Berechnung der Spendenabzugsgrenze, die sich an den Umsaetzen, Loehnen und Gehaeltern orientiert. Diese Grenze wird verdoppelt und von bislang 2 Promille auf 4 Promille erhoeht. Allein durch diese Aenderung bieten sich weitere Moeglichkeiten, Sponsoren zu finden, da diese nunmehr ein viel groesseren Spielraum fuer die Aufstockung und damit die Zuordnung ihres Spendepotentials erhalten. Es ist ab sofort viel schwieriger darauf zu verweisen, dass der Spendenhoechstbetrag bereits vergeben ist. Unbegrenzter Spendenvortrag ersetzt Grossspendenregelung Diese Neuregelung betrifft insbesondere wieder die Unternehmen. Die bisherige Grossspendenregelung, nach der Spenden ueber 25.565 € bei Ueberschreiten der vorgenannten Hoechstsätze ein Jahr zurueck und bis zu fuenf Jahre vorgetragen werden konnten, entfaellt. Ersatzweise sind kuenftig alle Spenden - soweit sie wegen der Hoechstsaetze in einem Jahr nicht beruecksichtigungsfaehig sind - unbegrenzt in nachfolgende Jahre vortragsfaehig. Auch diese Regelung ist, da sie keine Begrenzung in Hoehe und Zeit der vorzutragenden Spenden kennt eine Verbesserung. Vereinfachter Spendennachweis Der so genannte vereinfachte Spendennachweis mittels Ueberweisungstraeger / Einzahlungsbeleg galt bisher bis 100 Euro. Dieser Betrag ist nunmehr verdoppelt worden und ist jetzt fuer Einzelspenden bis 200,00 € moeglich. Natuerlich muss es sich dabei bei dem Empfaenger zum einen um eine juristische Person des oeffentlichen Rechts handeln. Zum anderen kann der Empfaenger aber auch eine gemeinnuetzige Einrichtung / politische Partei sein, wobei dann aber die Einzahlung mit einem von ihm erstellten Einzahlungsbeleg erfolgen muss, der Angaben ueber die Freistellung von der Koerperschaftssteuer und einen Hinweis dazu erhaelt, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Uebungsleiterpauschale steigt Die so genannte Uebungsleiterpauschale wird von bisher 1.848,00 € auf 2.100 € erhoeht. Uebungsleiter brauchen also Einnahmen aus dieser Taetigkeit bis zum Betrag von 2.100 € nicht zu versteuern. Neuer Freibetrag von 500,00 Euro fuer nebenberufliche ehrenamtliche Betaetigungen Neueingefuehrt worden ist ein Einkommensfreibetrag fuer entgeltliche ehrenamtliche Betaetigungen, die nebenberuflich ausgeuebt werden und nicht unter die Beguenstigung der Uebungsleiterpauschale fallen. Dazu gehoeren die z.B. Taetigkeit als Organisationsleiter, Platzwart o.ae. Fuer diese Ehrenamtlichen gibt es einen neuen Freibetrag von jaehrlich 500,00 €. Fuer diesen Betrag entfaellt auch die Sozialabgabenpflicht. Ganz wichtig: Die Zahlung der Uebungsleiterpauschale und der neuen 500,00 € - Pauschale setzen selbstverstaendlich eine entsprechende Arbeit fuer den Verein und erzielte Einnahmen aus der jeweiligen Taetigkeit voraus. Wirtschaftliche Betaetigung bei Einnahmen bis 35.000 € ertragssteuerfrei Bei wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieben wird die so genannte Geringfuegigkeitsgrenze bei den Einnahmen von derzeit 30.678 € auf 35.000 € erhoeht. Bis zu diesem Betrag unterliegen Einnahmen aus wirtschaftlichen Betaetigungen (z.B. Vereinsgaststaette, Sommerfest, Werbung) kuenftig nicht mehr der Koerperschaftssteuer/Gewerbesteuer. Ebenfalls auf 35.000 € angehoben wird die Zweckbetriebsgrenze fuer sportliche Veranstaltungen. |