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Steuerliche Rahmenbedingungen fuer das Ehrenamt.

Wer kennt es nicht, das Bild von der
Galerie in den fast leeren Saal mit den
halbrund angeordneten Tisch- und
Stuhlreihen, der Deutsche Bundestag
tagt. Am 6. Juli 2007 war es wieder
einmal soweit, dass ein Gesetz
verabschiedungsreif war. Und diesmal
war es fuer viele Buergerinnen und
Buerger eine Besserstellung gegenueber
den bisherigen Regeln.
Die Bedingungen fuer den engagierten
Einsatz der Buergerschaft wurden
steuerlich wesentlich beguenstigt.
deutscher Bundestag
Was ist geschehen? Am 6. Juli 2007 hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur
weiteren Staerkung des buergerlichen Engagements" verabschiedet. Damit werden
Gemeinnuetzigkeit und Spendenrecht neu aufbereitet und modernisiert. Die
steuerlichen Rahmenbedingungen fuer das Ehrenamt und die Taetigkeit in Vereinen
wurden neu geordnet und gleichzeitig entbuerokratisiert und vereinfacht.

Welche wichtigen Aenderungen enthaelt nun das Gesetz zur weiteren Staerkung des
buergerschaftlichen Engagements?
Mit diesem Gesetz, welches rueckwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist,
werden die Rahmenbedingungen fuer buergerschaftliches Engagement durch eine
Reihe steuerlicher Massnahmen erheblich verbessert
Das Gesetz enthaelt zwei Regelungsbereiche, naemlich die Neuregelungen fuer
- alle gemeinnuetzigen Bereiche und
- die Stiftungen.

Fuer uns interessant sind naturgemaess die Neuregelungen fuer alle gemeinnuetzigen
Bereiche. Auf diese wollen wir im Folgenden naeher eingehen und die Neuerungen im
einzelnen beleuchten:

Wirtschaftliche Betaetigung
Bei wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieben wird die so genannte Geringfuegigkeits-
grenze bei den Einnahmen von derzeit 30.678 € auf 35.00 € erhoeht. Bis zu diesem
Betrag unterliegen Einnahmen aus wirtschaftlichen Betaetigungen
(z.B. Vereinsgaststaette, Sommerfest, Werbung) kuenftig nicht mehr der
Koerperschaftssteuer und Gewerbesteuer.
Ebenfalls auf 35.000 € angehoben wird die Zweckbetriebsgrenze fuer sportliche
Veranstaltungen. Damit wird den steigenden Finanzstroemen in den Vereinen
Rechnung getragen und fuer manchen Kassierer wieder eine etwas gelassenere
Betrachtungsweise einer drohenden Steuererklaerung eintreten.

Vereinheitlichung von Spenden- und Gemeinnuetzigkeitsrecht
Die bisher ueber mehrere Gesetze und Verordnungen verteilten Besteuerungsregeln
werden durch das neue Gesetz in der Abgabenordnung zusammengefasst und
gestrafft. Danach berechtigt kuenftig im Prinzip jeder gemeinnuetzige Zweck auch
zum Spendenabzug. Das war bislang nicht der Fall. Durch die Neuregelung wird
generell niemand der bisherigen Beguenstigten schlechter gestellt. Weiterhin wurden
einzelne Zwecke neu in den Gemeinnuetzigkeitskatalog aufgenommen.
Insbesondere zu nennen ist die Foerderung buergerschaftlichen Engagements. Neu
aufgenommen in die Spendenabzugsberechtigung wurde z.B. die Foerderung des
demokratischen Staatswesens.

Da in einem Katalog nicht immer alle Moeglichkeiten vollstaendig aufgezaehlt werden
koennen, wird zusaetzlich zu der Zusammenstellung eine Auffangklausel geschaffen,
nach der in jedem Bundesland eine zentrale Finanzbehoerde unter bestimmten
Voraussetzungen weitere Zwecke fuer gemeinnuetzig oder
spendenabzugsberechtigend erklaeren kann. Damit soll ermoeglicht werden, dass im
Laufe der Zeit neu entstehende gemeinnuetzige Zwecke nicht erst eine Gesetzes-
aenderung zur Inanspruchnahme steuerlicher Verguenstigungen benoetigen.

Umfang des Spendenabzugs verbessert oder vereinheitlicht
Der Spender kann kuenftig vom Gesamtbetrag der Einkuenfte Spenden bis zur Hoehe
von 20 % des Gesamtbetrags der Einkuenfte bei seiner Steuererklaerung als
abzugfaehig ansetzen. Dies bedeutet eine erhebliche Steigerung. Bisher waren diese
Prozentsaetze je nach Zweck unterschiedlich und betrugen
- fuer kirchliche, religioese, besonders foerderungswuerdige gemeinnuetzige Zwecke
- einschliesslich Sport 5 % und
- fuer wissenschaftliche, mildtaetige und kulturelle Zwecke10 %.

Damit wird der Spendenabzugsbetrag verdoppelt und bei den Spenden fuer den Sport
sogar vervierfacht. Fuer Unternehmer gibt es weiterhin eine alternative Berechnung
der Spendenabzugsgrenze, die sich an den Umsaetzen, Loehnen und Gehaeltern
orientiert. Diese Grenze wird verdoppelt und von bislang 2 Promille auf 4 Promille
erhoeht.
Allein durch diese Aenderung bieten sich weitere Moeglichkeiten, Sponsoren zu finden,
da diese nunmehr ein viel groesseren Spielraum fuer die Aufstockung und damit die
Zuordnung ihres Spendepotentials erhalten. Es ist ab sofort viel schwieriger darauf zu
verweisen, dass der Spendenhoechstbetrag bereits vergeben ist.

Unbegrenzter Spendenvortrag ersetzt Grossspendenregelung
Diese Neuregelung betrifft insbesondere wieder die Unternehmen. Die bisherige
Grossspendenregelung, nach der Spenden ueber 25.565 € bei Ueberschreiten der
vorgenannten Hoechstsätze ein Jahr zurueck und bis zu fuenf Jahre vorgetragen
werden konnten, entfaellt.
Ersatzweise sind kuenftig alle Spenden - soweit sie wegen der Hoechstsaetze in
einem Jahr nicht beruecksichtigungsfaehig sind - unbegrenzt in nachfolgende Jahre
vortragsfaehig. Auch diese Regelung ist, da sie keine Begrenzung in Hoehe und Zeit
der vorzutragenden Spenden kennt eine Verbesserung.

Vereinfachter Spendennachweis
Der so genannte vereinfachte Spendennachweis mittels Ueberweisungstraeger /
Einzahlungsbeleg galt bisher bis 100 Euro. Dieser Betrag ist nunmehr verdoppelt
worden und ist jetzt fuer Einzelspenden bis 200,00 € moeglich. Natuerlich muss es
sich dabei bei dem Empfaenger zum einen um eine juristische Person des oeffentlichen
Rechts handeln. Zum anderen kann der Empfaenger aber auch eine gemeinnuetzige
Einrichtung / politische Partei sein, wobei dann aber die Einzahlung mit einem von ihm
erstellten Einzahlungsbeleg erfolgen muss, der Angaben ueber die Freistellung von der
Koerperschaftssteuer und einen Hinweis dazu erhaelt, ob es sich um eine Spende oder
einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Uebungsleiterpauschale steigt
Die so genannte Uebungsleiterpauschale wird von bisher 1.848,00 € auf 2.100 €
erhoeht. Uebungsleiter brauchen also Einnahmen aus dieser Taetigkeit bis zum Betrag
von 2.100 € nicht zu versteuern.

Neuer Freibetrag von 500,00 Euro fuer nebenberufliche ehrenamtliche
Betaetigungen

Neueingefuehrt worden ist ein Einkommensfreibetrag fuer entgeltliche ehrenamtliche
Betaetigungen, die nebenberuflich ausgeuebt werden und nicht unter die
Beguenstigung der Uebungsleiterpauschale fallen.
Dazu gehoeren die z.B. Taetigkeit als Organisationsleiter, Platzwart o.ae. Fuer diese
Ehrenamtlichen gibt es einen neuen Freibetrag von jaehrlich 500,00 €. Fuer diesen
Betrag entfaellt auch die Sozialabgabenpflicht.

Ganz wichtig:
Die Zahlung der Uebungsleiterpauschale und der neuen 500,00 € - Pauschale setzen
selbstverstaendlich eine entsprechende Arbeit fuer den Verein und erzielte Einnahmen
aus der jeweiligen Taetigkeit voraus.

Wirtschaftliche Betaetigung bei Einnahmen bis 35.000 € ertragssteuerfrei
Bei wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieben wird die so genannte Geringfuegigkeitsgrenze
bei den Einnahmen von derzeit 30.678 € auf 35.000 € erhoeht. Bis zu diesem Betrag
unterliegen Einnahmen aus wirtschaftlichen Betaetigungen (z.B. Vereinsgaststaette,
Sommerfest, Werbung) kuenftig nicht mehr der Koerperschaftssteuer/Gewerbesteuer.
Ebenfalls auf 35.000 € angehoben wird die Zweckbetriebsgrenze fuer sportliche
Veranstaltungen.